Leinenpflicht und Hundedreck

Liebe Mustinerinnen und Mustiner,

in letzter Zeit gab es immer wieder Beschwerden über freilaufende Hunde und Hundekot auf unseren Straßen und Wegen. Eigentlich ist es keine Frage, dass die Halter für ihre Hunde und für ihre Hinterlassenschaften verantwortlich sind. Trotzdem herrscht oft Unklarheit über die genaue Gesetzeslage. Was also ist den Vierbeinern und ihren Besitzern erlaubt, und was ist verboten?

Leinenpflicht

In Deutschland gibt es keine generelle Leinenpflicht für Hunde. Wer sich jedoch in Schleswig-Holstein mit seinem vierbeinigen Freund in den Wald begibt muß ihn grundsätzlich anleinen, egal zu welcher Jahreszeit. Das ergibt sich aus dem Landeswaldgesetz, §17 Absatz 2 Nr. 3. In der Feldmark, also in offenem Gelände (Feldwege etc.) gilt diesen Leinenzwang aber nicht. Hier können Hund und Halter nach Herzenslust herumtollen, auch ohne Leine. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Hund stets im Einflußbereich seines Halters befindet. Wer also weiß, dass sein Hund gerne eigene Wege geht oder sogar jagt, tut gut daran, ihn auch hier anzuleinen.
Auch in besiedelten Gebieten gibt es keine Leinenpflicht, ähnlich wie in der Feldmark. Dennoch empfiehlt das Amt Lauenburgische Seen, Hunde zumindest in der Nähe von Kindergärten und Altenheimen an der Leine zu führen.

Gefährliche Hunde (Definition für Schleswig-Holstein siehe hier) müssen grundsätzlich angeleint werden sobald sie sich in die Öffentlichkeit begeben, egal wohin. Außerdem ist ein Maulkorb Pflicht (vergl Gefahrhundegesetz). Auf dem eigenen Grundstück dagegen dürfen alle Hunde frei laufen, egal ob gefährlich oder nicht. Natürlich muß das Grundstück so abgesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können.

Hundekot

Hierzu besagt § 4 der derzeit gültigen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mustin ganz eindeutig:

„Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Zu der übermäßigen Verunreinigung gehört u. a. auch die Verschmutzung durch Hundekot. Somit sind Hundeführerinnen und Hundeführer sowie auch Hundehalter/innen verpflichtet, Hundekot unverzüglich von öffentlichen Straßen zu entfernen“.

Wenn der Verantwortliche jedoch nicht zu ermitteln ist, muss der Eigentümer ran, der sonst für diesen Strassenabschnitt zuständig ist. Er hat dann den Gehweg, den begehbaren Seitenstreifen und den Rinnstein selbst zu säubern. Für alle Streitfragen in diesem Zusammenhang ist das Ordnungsamt zuständig, aber dafür braucht es ein Foto mit Datum und Tatzeit. Doch eigentlich sollte es soweit gar nicht erst kommen. Bleibt der Appell an alle Hundegassigeher, auf ihre vierbeinigen Freunde zu achten, stets an eine Tüte zu denken und alle Hinterlassenschaften im eigenen Hausmüll zu entsorgen. Denn was nicht liegen bleibt stinkt auch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Merkel
Bauausschussvorsitzender

2 thoughts on “Bürgerinformation

  • 5. November 2014 at 20:22
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    Was ist mit den Pferdeäpfeln die auf der Straße und am Gehwegrand liegen und liegen bleiben?! Ist auch nicht gerade schön!

    • 30. November 2014 at 13:24
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      Das stimmt. Ich bin selbst Reiterin, wenn mein Pferdchen auf den Strassen unseres Dorfes etwas verliert, dann sammele ich das auch wieder ein. Leider machen das nicht alle Kollegen, zum Glück liegen die Hinterlassenschaften nicht auf dem Gehweg, aber Radfahrer müssen auf der Strasse schon einen Bogen darum machen. Ich gestehe, auf den Feldwegen und im Wald mache ich das auch nicht weg.

      Ich werde das Problem mal beim nächsten Reiterstammtisch des Reit- und Fahrvereines ansprechen.

      Liebe Grüße

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